Jugendschutz muß sein!
- Jugendschutzgesetz -
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Informationen für Jugendliche unter 18 Jahre 
§5 Jugendschutzgesetz:

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
 
 

Zusammengefasst heisst dies, dass auch wir eine öffentliche Veranstaltung betreiben und somit an das Jugendschutzgesetz gebunden sind. Für alle Besucher und Besucherinnen unter 18 Jahren aber über 16 Jahren, gibt es die Möglichkeit ein Formular zur Übertragung der Personenfürsorge zu nutzen und diese Veranstaltung dann mit einer Fürsorgebeauftragten Person zu besuchen. Zu beachten ist hierbei, dass diese Fürsorgebeauftragte Person für die Zeit der Veranstaltung und beaufsichtigungsdauer Nüchtern zu sein hat und das 18. Lebensjahr vollendet sein muss.

Bitte laden Sie sich sofern Sie zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, ihre Eltern nicht mit auf dieser Veranstaltung sind, Sie jedoch eine Fürsorgebeauftragte Person haben, die mindestens 18 Jahre alt ist, das nachfolgende Formular herunter und nehmen dieses bitte in DOPPELTER AUSFÜHRUNG mit auf die Veranstaltung. Ein Formular behalten wir ein und ein weiteres ist für die Zeit der Veranstaltung mitzuführen!

Übertragung der Personenfürsorge Formular als PDF
 

Ausnahmen werden nicht gestattet und ebenso Personen kein Einlass gewährt, sofern dieses Formular nicht in zweifacher Ausführung vorgelegt wurde und/oder die Fürsorgebeauftragte Person nicht anwesend ist.
 

Checkliste für Besucher/innen zwischen 16 und 18 Jahren: 
- Personenfürsorgebeauftragte Person mit einem Alter von min. 18 Jahren 
- Von den Eltern unterschriebenes und ausgefülltes (vollständig) Formular zur Übertragung der Personenfürsorge auf eine dritte volljährige Person
- Vorlage des Formulars in doppelter Ausführung am Eingang
- Dauerhafte Anwesenheit der Personenfürsorgebeauftragten Person während des Besuchen
- Kein Alkoholgenuss gem. Jugendschutzgesetz
- Absolutes Rauchverbot gem. Jugendschutzgesetz
- Bei nichterfüllung dieser Bedingungen können wir leider keinen Einlass gewähren, bzw. werden die betreffenden Personen der Veranstaltung verweisen!


 
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