Informationen für Jugendliche
unter 18 Jahre
§5 Jugendschutzgesetz: (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet
werden.
Zusammengefasst heisst dies, dass auch wir eine öffentliche Veranstaltung betreiben und somit an das Jugendschutzgesetz gebunden sind. Für alle Besucher und Besucherinnen unter 18 Jahren aber über 16 Jahren, gibt es die Möglichkeit ein Formular zur Übertragung der Personenfürsorge zu nutzen und diese Veranstaltung dann mit einer Fürsorgebeauftragten Person zu besuchen. Zu beachten ist hierbei, dass diese Fürsorgebeauftragte Person für die Zeit der Veranstaltung und beaufsichtigungsdauer Nüchtern zu sein hat und das 18. Lebensjahr vollendet sein muss. Bitte laden Sie sich sofern Sie zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, ihre Eltern nicht mit auf dieser Veranstaltung sind, Sie jedoch eine Fürsorgebeauftragte Person haben, die mindestens 18 Jahre alt ist, das nachfolgende Formular herunter und nehmen dieses bitte in DOPPELTER AUSFÜHRUNG mit auf die Veranstaltung. Ein Formular behalten wir ein und ein weiteres ist für die Zeit der Veranstaltung mitzuführen! Übertragung
der Personenfürsorge Formular als PDF
Ausnahmen werden nicht gestattet
und ebenso Personen kein Einlass gewährt, sofern dieses Formular nicht
in zweifacher Ausführung vorgelegt wurde und/oder die Fürsorgebeauftragte
Person nicht anwesend ist.
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